2.1.3-C.XLII.29 Die gnädigste Verordnung, daß die Juden so auf dem Festungsbau oder im Festungsbau im Gefängnis verstorben, wenn sie nicht eines Capitalverbrechens halber in Untersuchung befangen, zur Beerdigung verabfolget werden sollen, 1775- (Archivalieneinheit)

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Ref. code AP:C.XLII.29
Title:Die gnädigste Verordnung, daß die Juden so auf dem Festungsbau oder im Festungsbau im Gefängnis verstorben, wenn sie nicht eines Capitalverbrechens halber in Untersuchung befangen, zur Beerdigung verabfolget werden sollen
Creation date(s):from 1775
 

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