2.1.3-C.XXXV.7 Die Fischhändler allhier, daß selbige, ehe und bevor die aus den Churfürstlichen Teichen gefangenen Fische abgeführet, sich mit keinen fremden Fischen belegen sollen, auch wegen des Verkaufs der Fische aus dem Goldfischgarten auf öffentlichem Markte, 1701- (Archivalieneinheit)

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Ref. code AP:C.XXXV.7
Title:Die Fischhändler allhier, daß selbige, ehe und bevor die aus den Churfürstlichen Teichen gefangenen Fische abgeführet, sich mit keinen fremden Fischen belegen sollen, auch wegen des Verkaufs der Fische aus dem Goldfischgarten auf öffentlichem Markte
Creation date(s):from 1701
 

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