2.1.3-C.XVI.26 Die in den Fällen, wenn in den Churfürstlichen Sächsischen Landen Erbschaften vorkommen, so Jemanden, der außerhalb denselben wohnet, anfallen und denselben verabfolget werden sollen, noch vor der Verabfolgung darüber zu erstatten allergnädigster anbefohlener Bericht betreffend., 17

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Ref. code:2.1.3-C.XVI.26
Ref. code AP:C.XVI.26
Title:Die in den Fällen, wenn in den Churfürstlichen Sächsischen Landen Erbschaften vorkommen, so Jemanden, der außerhalb denselben wohnet, anfallen und denselben verabfolget werden sollen, noch vor der Verabfolgung darüber zu erstatten allergnädigster anbefohlener Bericht betreffend.
Creation date(s):from 1741
Creation date(s), scattered dates:from 1743
 

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