2.1.1-A.VI.40 Die Entscheidung der mit dem Ober-Bauamte wegen der Gerichtsbarkeit in Bausachen gehabten Streitigkeit, nach welcher alle Sachen, wo passus juris einschlagen, privative vor dem Rat gehören, und daß das königliche Oberbauamt sich weder eine Besichtigung, noch Ertheilung eines decisi a

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Title:Die Entscheidung der mit dem Ober-Bauamte wegen der Gerichtsbarkeit in Bausachen gehabten Streitigkeit, nach welcher alle Sachen, wo passus juris einschlagen, privative vor dem Rat gehören, und daß das königliche Oberbauamt sich weder eine Besichtigung, noch Ertheilung eines decisi anmaßen soll, betreffend.
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