2.1.1-A.VI.21 Verordnung aus dem Hofmarschallamt vom Februar 1696 in Copia, daß bei den Vorstädten zu haltenden Visitationen auch diejenigen Häuser und Gärten, deren Besitzer von dem Hofmarschallamte dependieren, davon nicht ausgeschlossen und übergangen werden sollen, auch Ansuchen vom 14. Dezemb

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Title:Verordnung aus dem Hofmarschallamt vom Februar 1696 in Copia, daß bei den Vorstädten zu haltenden Visitationen auch diejenigen Häuser und Gärten, deren Besitzer von dem Hofmarschallamte dependieren, davon nicht ausgeschlossen und übergangen werden sollen, auch Ansuchen vom 14. Dezember 1720, dieselbe Verordnung wiederholen. Ferner eine Verordnung im Original de dato 12. Dezember 1710 an die unter das Hofmarschallamt gehörigen Besitzer in und vor der Stadt, daß sie bei Hausuntersuchungen der Einwohnern keine Hindernisse machen, sondern förderlich beistehen und berichten sollen, betreffend.
Creation date(s):1696 - 1720
Creation date(s), scattered dates:from 1710
 

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