2.1.1-A.V.5d Die den hiesigen Brantweinbrennern ingleichen den Bier und Brantweinschänken, auch den Hausschlächtern und Speisewirthen beschehene Bekanntmachung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ansehung des Schlachtens der Schweine und des anderen Schlachtviehes zur Verspeisung, nicht m

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Title:Die den hiesigen Brantweinbrennern ingleichen den Bier und Brantweinschänken, auch den Hausschlächtern und Speisewirthen beschehene Bekanntmachung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ansehung des Schlachtens der Schweine und des anderen Schlachtviehes zur Verspeisung, nicht mider des Verkaufs des rohen, gepökelten und gereucherten Fleisches, auch Würste und des Speks, zu gebührender Befolgung betreffend.
Creation date(s):from 1814
 

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