2.1.3-C.VI.33 Gouvernementsverordnung vom 17. Januar 1789, zu einer Lokalrevision und Aufzeichnung 1. aller Fremden, so ihr wirkliches Domizil [domicilium] hier nicht haben, nebst deren Namen und übrigen Umständen; 2. derjenigen Mietleute, die weder Bürger sind, noch auch ihrer Hanthierung halben

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Ref. code AP:C.VI.33
Title:Gouvernementsverordnung vom 17. Januar 1789, zu einer Lokalrevision und Aufzeichnung 1. aller Fremden, so ihr wirkliches Domizil [domicilium] hier nicht haben, nebst deren Namen und übrigen Umständen; 2. derjenigen Mietleute, die weder Bürger sind, noch auch ihrer Hanthierung halben etwas Gewisses und Glaubwürdiges anzugeben vermögen, sondern sich, ohne den Landesherrn an Steuern und Gaben etwas einzubringen, hier aufhalten, nebst mehreren Umständen, ingl., dass Niemand ohne die gewöhnlichen Logiszettel aufzunehmen, auch dass der Wirt auf desjenigen, dem das Domizil [domicilium] oder der Aufenthalt gestattet ist, Handtierung und Umgang mit andern Leuten genau Achtung haben, auch das etwa bemerkte Unzuläßliche oder Verdächtige nicht allein der ordentlichen Obrigkeit sondern auch zugleich dem Gouvernement anzuzeigen und obige Spezifikation in Tabellen gebracht werden sollen. Und ist Solches also und zugleich mit Aufzeichnung aller Hausbesitzer und Wirte bewerkstelliget worden
Creation date(s):1789
 

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